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Bin ich vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Mit drei Fragen können Sie erste Anhaltspunkte sammeln, ob Ihre Website betroffen sein kann.

Andreas Oberfeld, Rosenheim · Stand: Oktober 2026

Hinweis: Diese Seite bietet Orientierung und keine Rechtsberatung. Den Gesetzestext finden Sie unter gesetze-im-internet.de (BFSG). Bei Unsicherheit fragen Sie eine fachkundige Stelle.

Drei Fragen zur ersten Einordnung

  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher?

    Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher angeboten werden. Rein geschäftliche Angebote (B2B) fallen grundsätzlich nicht unter die Vorschriften für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

    Allein die Tatsache, dass Privatpersonen eine Website besuchen oder nutzen können, begründet noch keine Verpflichtung nach dem BFSG.

  2. Welche Dienstleistungen werden online angeboten?

    Insbesondere Online-Shops und digitale Angebote, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ausgerichtet sind, können unter das BFSG fallen. Auch Online-Buchungssysteme können betroffen sein. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten wird.

    Eine reine Informationswebsite ist dagegen nicht allein aufgrund ihrer Existenz vom BFSG betroffen.

    Bei Online-Terminvereinbarungen, beispielsweise in Arztpraxen, ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Nicht jede Terminbuchung führt automatisch zur Anwendung des BFSG. Maßgeblich sind die konkrete Dienstleistung und die rechtliche Ausgestaltung des Buchungsvorgangs.

  3. Wie groß ist das Unternehmen?

    Für Kleinstunternehmen sieht das BFSG eine wichtige Ausnahme vor. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme sind bei den vom BFSG erfassten Dienstleistungen grundsätzlich von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen.

    Diese Ausnahme gilt nicht entsprechend für Produkte, die unter das BFSG fallen.

Grenzen automatisierter Prüfungen

Automatisierte Website-Analysen können technische Barrieren erkennen und Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten liefern. Ein hoher Accessibility-Score, beispielsweise aus Google Lighthouse, ist jedoch kein Nachweis vollständiger Barrierefreiheit oder rechtlicher Konformität mit dem BFSG.

Eine umfassende Beurteilung erfordert zusätzlich manuelle Prüfungen, beispielsweise hinsichtlich der Tastaturbedienbarkeit, der Verständlichkeit von Inhalten und der tatsächlichen Nutzbarkeit mit assistiven Technologien.

Warum Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll ist

Unabhängig von einer Pflicht bringt eine barrierefreie Seite handfeste Vorteile: bessere Bedienbarkeit für Ältere und mobile Nutzer, sauberer Code und Vorteile für die Suchmaschine.

Unsere eigene Auswertung zeigt, wo es in der Praxis hakt: Alt-Texte fehlten bei 23 von 30, der Sprunglink bei 21 von 30 geprüften Websites. Beide Punkte lassen sich meist schnell beheben. Die einzelnen Prüfpunkte erklären wir unter Barrierefreiheit.

Rechtlicher Hinweis: Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Prüfung der gesetzlichen Anforderungen. Ob und in welchem Umfang das BFSG Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Angebot und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Autor und Stand: Andreas Oberfeld, Rosenheim · Stand: Oktober 2026 · Quellen: Gesetzestext BFSG, eigene Auswertung (30 Website-Checks, Oktober 2026)